Beitrags- und Kassenordnung des KV Rendsburg-Eckernförde

Beitrags- und Kassenordnung des KV RD-ECK als PDF

§ 1 Beiträge
1. Mitgliedsbeitrag
Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge ist Sache des Kreisverbands.Der Beitrag ist jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich unaufgefordert im Voraus zu entrichten. Die Zahlung soll nach Möglichkeit durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erfolgen. Nach dreimonatigem Beitragsrückstand ruht die Mitgliedschaft nach vorheriger Absprache mit dem Ortsverband.
2. Beitragshöhe
Die Beitragshöhe für jedes Mitglied beträgt mindestens 1 % vom monatlichen Nettoeinkommen. Höhere Beiträge sind willkommen.Um die Abführungen an Bundes- und Landesverband sowie Verwaltungskosten des Kreisverbands zu bestreiten, sind pro Monat mindestens 8 € zu zahlen, sofern in dieser Rahmenordnung nichts anderes festgelegt ist.Voraussetzung für eine solide Arbeit und Finanzierung der Partei ist die Beitragsehrlichkeit der Mitglieder. Jedes Mitglied ist daher gehalten, bei Änderungen des monatlichen Einkommens die eigene Beitragshöhe zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem Kreisvorstand eine Anpassung zu vereinbaren.
3. Ausnahmeregelungen
SchülerInnen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zahlen einen monatlichen Beitrag von 3 €.Studierende bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie EmpfängerInnen von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zahlen einen monatlichen Beitrag von 5 €.Für Alleinverdienende in Familien und eingetragenen Lebensgemeinschaften können befristet reduzierte Mitgliedsbeiträge vereinbart werden.Für Menschen mit geringen Einkommen und bei besonderen sozialen Umständen können befristet reduzierte Mitgliedsbeiträge vereinbart werden.Beitragsreduzierungen oder Beitragsfreiheit müssen schriftlich und begründet beim Kreisvorstand beantragt werden. Die vom Kreisvorstand beschlossenen Ausnahmeregelungen sind von den Mitgliedern des Kreisverbands solidarisch mitzutragen.

§ 2 Spenden
Spenden dürfen nur auf Kreisebene vereinnahmt werden und sind auch dort zu verbuchen. Nach § 25 des Parteiengesetzes ist der/die SchatzmeisterIn dafür verantwortlich, dass Spenden rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Zweckgebundene Spenden dürfen ausschließlich nur zu ihrem Zwecke verbraucht bzw. zugeführt werden, sofern sie nicht gegen die Satzung und/oder politische Grundsätze von Bündnis 90/Die Grünen verstoßen. Einzig der/die SchatzmeisterIn ist befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden. Der/Die KreisschatzmeisterIn ist verpflichtet, eine Kopie jeder erteilten Spendenbescheinigung dem/der LandesschatzmeisterIn zukommen zu lassen.

§3 Mandatsträgerabgabe
Sonderbeiträge (Mandatsspenden) sind freiwillig und obliegen dem/der jeweiligen MandatsträgerIn.

§ 4 Kassenprüfung
Die von der Jahreshauptversammlung gewählten KassenprüferInnen, haben die Aufgabe, nach Prüfung der Kasse am Ende des Geschäftsjahres der Jahreshauptversammlung das Prüfungsergebnis mitzuteilen und gegebenenfalls einen Antrag auf Entlastung des/der KreisschatzmeisterIn zu stellen.

§ 5 Rechenschaftsbericht
Ortsverbände sind verpflichtet, eine ordentliche Kassenführung zu gewährleisten, so dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs. 3 des Parteiengesetzes vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Eine entsprechende Kontrolle ist von dem/der KreisschatzmeisterIn gegenüber den OrtsschatzmeisterInnen und des/der LandesschatzmeisterIn auszuüben.Dem/Der LandesschatzmeisterIn ist Gelegenheit zu geben, an den jährlich stattfindenden Kassenprüfungen des Kreisverbands teilzunehmen. Bis Ende Februar legt der/die KreisschatzmeisterIn Rechenschaft über das Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen nach § 24 des Parteiengesetzes ab. Die OrtsschatzmeisterInnen sind gehalten, bis Mitte Januar ihre Abrechnungen dem/der KreisschatzmeisterIn vorzulegen. Hier genügt eine Ein- und Ausgabenrechnung, da die Kassen Unterkassen der Kreisverbandskasse sind.

§ 6 Haushaltsplan
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist von dem/der KreisschatzmeisterIn ein Haushaltsplan zu erstellen. Dieser muss, nach Abschluss der Vorjahresbuchführung, der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Falls das Ziel dieses Planes nicht erreicht wird, ist von dem/der KreisschatzmeisterIn unverzüglich ein Nachtragshaushalt zur Beschlussfassung vorzulegen. Der von den Mitgliedern des Kreisverbands beschlossene Haushaltsplan oder Nachtragshaushalt legt seine Einnahmen und Ausgaben sowie die der Ortsverbände innerhalb eines Geschäftsjahres fest. Die Ortsverbände verfügen im Rahmen des Haushaltsplans per Abruf mindestens über Finanzmittel in Höhe ihres Nettobeitrags- und Spendenaufkommens. Nicht verbrauchte Beiträge und Spenden werden in das nächste Haushaltsjahr übernommen. Die Ortsverbände erhalten erst nach Vorlage ihrer Abrechnung weitere Finanzmittel.

§ 7 Finanzanträge
Der Kreisvorstand kann Finanzanträge bei einfacher Mehrheit bis zu einer Höhe von 500 € und bei Einstimmigkeit bis zu einer Höhe von 1000 € genehmigen. Darüber liegende Anträge sind von einer Kreismitgliederversammlung zu genehmigen. Die Entscheidungen müssen stets unter Berücksichtigung der Kassenlage und im Einvernehmen mit dem/der KreisschatzmeisterIn erfolgen. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu LDKen und BDKen werden erstattet.

§ 8 Ortsverbandsregelung
Für die im Kreisverband Rendsburg-Eckernförde bestehenden und sich neu gründenden Ortsverbände gelten die jeweils gültige Satzung und die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde. Die Kassen, die von den OrtsschatzmeisterInnen der Ortsverbände geführt werden, sind Unterkassen der Kreisverbandskasse.
Andere Kassen oder Konten bei Geldinstituten dürfen nicht von den Ortsverbänden im Namen von Bündnis 90/Die Grünen geführt werden. Die OrtsschatzmeisterInnen führen ein Kassenbuch. Die Abrechnung per Kassenbuch und Belegen ist mit dem/der KreisschatzmeisterIn vierteljährlich durchzuführen.
Die Einnahmen und Ausgaben der Ortsverbände werden durch das Einbuchen der abgerechneten Ortsverbandsbelege in die Konten der Kreisverbandsbuchführung entsprechend des Haushaltsplans des Kreisverbands (Geschäftshaushalt und politischer Haushalt) geregelt.
Einnahmen und Ausgaben der Ortsverbände werden dadurch wieder zu Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbands, und somit ist auch nur dieser verpflichtet, den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresrechenschaftsbericht an den/die PräsidentIn des Bundestags weiterzuleiten. Das Verrechnungskonto des Kreisverbands beim Landesverband darf nicht von den Ortsverbänden oder anderen Gliederungen und Personen außer dem Kreisvorstand benutzt werden. Die finanzielle Grundausstattung, die vom Kreisverband als erste Zahlung an neu gegründete Ortsverbände geht, beträgt 100 €.Parteispenden müssen von den OrtsschatzmeisterInnen direkt an den/die KreisschatzmeisterIn weitergeleitet werden, damit sie sofort ordnungsgemäß verbucht werden können.

Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 19. Februar 2002 in Eckernförde.
1. Änderung auf der Kreismitgliederversammlung am 04. Juli 2016 in Güby.

  • 1 Beiträge
    1. Mitgliedsbeitrag
    Die Erhebung der Mitgliedsbeiträge ist Sache des Kreisverbands. Der Beitrag ist jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich unaufgefordert im Voraus zu entrichten. Die Zahlung soll nach Möglichkeit durch Erteilung einer Einzugsermächtigung erfolgen. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  1. Beitragshöhe
    Die Beitragshöhe für jedes Mitglied beträgt mindestens 1 % vom monatlichen Nettoeinkommen. Höhere Beiträge sind willkommen. Um die Abführungen an Bundes- und Landesverband sowie Verwaltungskosten des Kreisverbands zu bestreiten, sind pro Monat mindestens 8 € zu zahlen, sofern in dieser Rahmenordnung nichts anderes festgelegt ist. Voraussetzung für eine solide Arbeit und Finanzierung der Partei ist die Beitragsehrlichkeit der Mitglieder. Jedes Mitglied ist daher gehalten, bei Änderungen des monatlichen Einkommens die eigene Beitragshöhe zu überprüfen und gegebenenfalls mit dem Kreisvorstand eine Anpassung zu vereinbaren.
  2. Ausnahmeregelungen
    SchülerInnen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zahlen einen monatlichen Beitrag von 3 €. Studierende bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, Auszubildende, Wehr- und Zivildienstleistende sowie EmpfängerInnen von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zahlen einen monatlichen Beitrag von 5 €. Für Alleinverdienende in Familien und eingetragenen Lebensgemeinschaften können befristet reduzierte Mitgliedsbeiträge vereinbart werden. 

    Für Menschen mit geringen Einkommen und bei besonderen sozialen Umständen können befristet reduzierte Mitgliedsbeiträge vereinbart werden. Beitragsreduzierungen oder Beitragsfreiheit müssen schriftlich und begründet beim Kreisvorstand beantragt werden. Die vom Kreisvorstand beschlossenen Ausnahmeregelungen sind von den Mitgliedern des Kreisverbands solidarisch mitzutragen.

  • 2 Spenden
    Spenden dürfen nur auf Kreisebene vereinnahmt werden und sind auch dort zu verbuchen. Nach § 25 des Parteiengesetzes ist der/die Schatzmeister*in dafür verantwortlich, dass Spenden rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Zweckgebundene Spenden dürfen ausschließlich nur zu ihrem Zwecke verbraucht bzw. zugeführt werden, sofern sie nicht gegen die Satzung und/oder politische Grundsätze von Bündnis 90/Die Grünen verstoßen.

Einzig der/die Schatzmeister*in ist befugt, Spendenbescheinigungen auszustellen. Jeder Spendenbescheinigung muss eine entsprechende Buchung zugrunde liegen. Spendenbescheinigungen sollen am Jahresende über die Gesamtsumme ausgestellt werden. Der/Die Kreisschatzmeister*in ist verpflichtet, eine Kopie jeder erteilten Spendenbescheinigung dem/der Landesschatzmeister*in zukommen zu lassen.

  • 3 Mandatsträgerabgabe
    Sonderbeiträge (Mandatsspenden) sind freiwillig und obliegen dem/der jeweiligen Mandatsträger*in.
  • 4 Kassenprüfung
    Die von der Jahreshauptversammlung gewählten Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, nach Prüfung der Kasse am Ende des Geschäftsjahres der Jahreshauptversammlung das Prüfungsergebnis mitzuteilen und gegebenenfalls einen Antrag auf Entlastung des/der Kreisschatzmeister*in zu stellen.
  • 5 Rechenschaftsbericht
    Ortsverbände sind verpflichtet, eine ordentliche Kassenführung zu gewährleisten, so dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs. 3 des Parteiengesetzes vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Eine entsprechende Kontrolle ist von dem/der Kreisschatzmeister*in gegenüber den Ortsschatzmeister*innen und des/der Landesschatzmeister*in auszuüben. Dem/Der Landesschatzmeister*in ist Gelegenheit zu geben, an den jährlich stattfindenden Kassenprüfungen des Kreisverbands teilzunehmen. 

    Bis Ende Februar legt der/die Kreisschatzmeister*in Rechenschaft über das Vermögen, ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen nach § 24 des Parteiengesetzes ab. Die Ortsschatzmeister*innen sind gehalten, bis Mitte Januar ihre Abrechnungen dem/der Kreisschatzmeister*in vorzulegen. Hier genügt eine Ein- und Ausgabenrechnung, da die Kassen Unterkassen der Kreisverbandskasse sind.

  • 6 Haushaltsplan
    Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres ist von dem/der Kreisschatzmeister*in ein Haushaltsplan zu erstellen. Dieser muss, nach Abschluss der Vorjahresbuchführung, der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Falls das Ziel dieses Planes nicht erreicht wird, ist von dem/der Kreisschatzmeister*in unverzüglich ein Nachtragshaushalt zur Beschlussfassung vorzulegen. 

    Der von den Mitgliedern des Kreisverbands beschlossene Haushaltsplan oder Nachtragshaushalt legt seine Einnahmen und Ausgaben sowie die der Ortsverbände innerhalb eines Geschäftsjahres fest. Die Ortsverbände verfügen im Rahmen des Haushaltsplans per Abruf mindestens über Finanzmittel in Höhe ihres Nettobeitrags- und Spendenaufkommens. Nicht verbrauchte Beiträge und Spenden werden in das nächste Haushaltsjahr übernommen. Die Ortsverbände erhalten erst nach Vorlage ihrer Abrechnung weitere Finanzmittel.

  • 7 Finanzanträge
    Der Kreisvorstand kann Finanzanträge bei einfacher Mehrheit bis zu einer Höhe von 500 € und bei Einstimmigkeit bis zu einer Höhe von 1000 € genehmigen. Darüber liegende Anträge sind von einer Kreismitgliederversammlung zu genehmigen. Die Entscheidungen müssen stets unter Berücksichtigung der Kassenlage und im Einvernehmen mit dem/der Kreisschatzmeister*in erfolgen. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu LDKen und BDKen werden erstattet.
  • 8 Ortsverbandsregelung
    Für die im Kreisverband Rendsburg-Eckernförde bestehenden und sich neu gründenden Ortsverbände gelten die jeweils gültige Satzung und die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde. Die Kassen, die von den Ortsschatzmeister*innen der Ortsverbände geführt werden, sind Unterkassen der Kreisverbandskasse. 

    Andere Kassen oder Konten bei Geldinstituten dürfen nicht von den Ortsverbänden im Namen von Bündnis 90/Die Grünen geführt werden. Die Ortsschatzmeister*innen führen ein Kassenbuch. Die Abrechnung per Kassenbuch und Belegen ist mit dem/der Kreisschatzmeister*in vierteljährlich durchzuführen.

    Die Einnahmen und Ausgaben der Ortsverbände werden durch das Einbuchen der abgerechneten Ortsverbandsbelege in die Konten der Kreisverbandsbuchführung entsprechend des Haushaltsplans des Kreisverbands (Geschäftshaushalt und politischer Haushalt) geregelt.
    Einnahmen und Ausgaben der Ortsverbände werden dadurch wieder zu Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbands, und somit ist auch nur dieser verpflichtet, den gesetzlich vorgeschriebenen Jahresrechenschaftsbericht an den/die Präsident*in des Bundestags weiterzuleiten. Das Verrechnungskonto des Kreisverbands beim Landesverband darf nicht von den Ortsverbänden oder anderen Gliederungen und Personen außer dem Kreisvorstand benutzt werden. Die finanzielle Grundausstattung, die vom Kreisverband als erste Zahlung an neu gegründete Ortsverbände geht, beträgt 100 €. Parteispenden müssen von den Ortsschatzmeister*innen direkt an den/die Kreisschatzmeister*in weitergeleitet werden, damit sie sofort ordnungsgemäß verbucht werden können.

  1. Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 19. Februar 2002 in Eckernförde.
  2. Änderungen beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 04. Juli 2016 in Güby.
  3. Änderungen beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 21.01.2023 in Eckernförde.