Satzung des KV Rendsburg-Eckernförde

§1 – Name, Organisation und Sitz

  1. Der Kreisverband Rendsburg-Eckernförde der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Rendsburg-Eckernförde.
  2. Er ist der Zusammenschluss der im Kreisverband Rendsburg-Eckernförde gemeldeten Mitglieder der Partei.
  3. Der Sitz des Kreisverbands ist Rendsburg.

§2 – Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglied des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Partei und ihrem Programm bekennt, keiner anderen Partei angehört und das 14. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Er informiert den zuständigen Ortsverband über die Aufnahme. Jedes Neumitglied ist, falls es nicht im Einzugsbereich eines Ortsverbandes wohnhaft ist, im Einvernehmen mit dem Mitglied einem Ortsverband oder unmittelbar dem Kreisverband zuzuordnen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes zum Antrag auf Aufnahme.

§3 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand zum Monatsende möglich. Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen erfolgen. Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
  3. Über einen Ausschluss aus anderen Gründen entscheidet das Landesschiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt.

§4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes zu beteiligen, an seinen Veranstaltungen teilzunehmen und dort Anträge einzubringen sowie an den Abstimmungen und Wahlen in aktiver und passiver Weise teilzunehmen soweit die Satzung nichts anderes regelt.
  2. Satzungsgemäß gefasste Beschlüsse der Parteiorgane und diese Satzung sind für alle Mitglieder bindend und einzuhalten.
  3. Die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung des Mitgliedsbeitrags besteht gegenüber dem Kreisverband. Näheres regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Kreisverbandes.

§5 – Aufgaben des Kreisverbandes

Zu den Aufgaben des Kreisverbands und seiner Mitglieder gehören

  1. die politische Umsetzung der Grundsätze und Ziele des Programms von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Beteiligung an Wahlen;
  2. das Tragen des Willensbildungsprozesses der Partei von unten nach oben und die Vertretung der grundlegenden Ziele und Entscheidungen des Kreisverbandes auf Landes- und Bundesebene;
  3. das Initiieren von und die intensive Zusammenarbeit mit örtlichen Bürger- und Umweltschutzinitiativen sowie anderen Zusammenschlüssen, die den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht widersprechen, und deren aktive Unterstützung auch auf parlamentarischer Ebene.

§6 – Gliederung

  1. Der Kreisverband gliedert sich in Orts- und Gebietsverbände.
    • (1) Die im Kreisgebiet gegründeten Ortsverbände sind Gliederungen des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde.
    • (2) Haben an einem Ort mindestens fünf Mitglieder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort, können sie sich zu einem Ortsverband zusammenschließen. Der Tätigkeitsbereich eines Ortverbands kann sich über mehrere kommunale Verwaltungseinheiten erstrecken, sollte sich aber an deren Grenzen orientieren. Mitglieder, die nicht in demselben Ort oder Kreis wohnen, können sich dem Ortsverband anschließen, wenn dessen Satzung es zulässt.
    • (3) Die Gründung eines Ortsverbands ist dem Kreisvorstand mitzuteilen und von diesem mit 2/3-Mehrheit zu bestätigen. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    • (4) Die Ortsverbände geben sich selbst eine Satzung, deren Regelungen denen übergeordneter Gliederungen nicht widersprechen dürfen. Sie wählen selbstständig einen Vorstand aus mindestens drei Personen.
    • (5) Ortsverbände finanzieren sich durch Zuweisungen des Kreisverbands. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist in einfacher Form Buch zu führen; sie sind beim Kreisschatzmeister/der Kreisschatzmeisterin unter Vorlage aller Belege abzurechnen.
    • Die Kreismitgliederversammlung kann in begründeten Fällen beschließen, einzelne Ortsverbände an benachbarte Kreisverbände abzugeben, wenn dies die betroffenen Ortsverbände oder der Kreisvorstand beantragen. Dazu bedarf es der Stimmen von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  2. Arbeitsgruppen
    • (1) Zu inhaltlichen Schwerpunkten können von der Kreismitgliederversammlung, dem Kreisvorstand oder einer Gruppe von Mitgliedern Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese sind offen für Nichtmitglieder. Über die Anerkennung sowie Auflösung einer Arbeitsgruppe entscheidet der Kreisvorstand mit 2/3 Mehrheit. Kommt eine Entscheidung nicht zustande, entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
    • (2) Die Arbeitsgruppen sorgen für einen regelmäßigen Informationsfluss zu Kreisvorstand und Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand kann eine Arbeitsgruppe bevollmächtigen, im Namen des Kreisverbands öffentliche Aussagen zu machen.

§7 – Organe

  1. Organe des Kreisverbandes Rendsburg-Eckernförde sind:
    • (1) die Kreismitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung
    • (2) der Kreisvorstand
  2. Über alle Sitzungen der Organe ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das von der der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Die endgültige Genehmigung erfolgt auf der nächsten Sitzung des Organs. Die Protokolle sind zu archivieren.

§8 – Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands.
  2. Die Kreismitgliederversammlung findet in der Regel mindestens vierteljährig statt, davon im 1. Halbjahr als Jahreshauptversammlung. Die Kreismitgliederversammlung tagt öffentlich; die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden.
  3. Zur Kreismitgliederversammlung lädt der Kreisvorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung ein; die Ladungsfrist beträgt in der Regel mindestens vierzehn Tage, bei Anträgen auf Satzungsänderungen, Kandidat*innenaufstellung und Ausschlussanträgen mindestens zwanzig Tage. Die Einladung erfolgt in der Regel per E-Mail an die vom Mitglied bekannte E-Mail-Adresse. Wenn keine E-Mail-Adresse bekannt ist oder auf Antrag des Mitglieds erfolgt die Einladung schriftlich an die vom Mitglied bekannte Postadresse. Bei Postzustellung ist der Tag maßgeblich, an dem die Einladung in die Post gegeben wird. Die Termine der Kreismitgliederversammlung werden vom Kreisvorstand festgelegt.
  4. Alle anderen Anträge sind mit einer Eingangsfrist von sechs Tagen vor der Versammlung schriftlich oder digital beim Kreisvorstand einzureichen und müssen von diesem innerhalb von drei Tagen per Mail an die Mitglieder versandt werden. Später zu neuen Gegenständen gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten behandelt werden, Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden.
  5. Die Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    • (1) die Kreismitgliederversammlung oder
    • (2) der Kreisvorstand dies beschließt oderzwei Ortsverbände oder
    • (3) zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes dies schriftlich beantragen.
  6. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder oder ein Drittel der Ortsverbände und solange mindestens die Hälfte der Mitglieder laut Anwesenheitsliste anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit kann jederzeit auf Antrag festgestellt werden. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht vorliegen und wurde mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung auch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen, ist die nachfolgende Kreismitgliederversammlung zu den dadurch verschobenen Tagesordnungspunkten in jedem Falle beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Versammlung, zu der innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich einzuladen ist, ist auf diese Tatsache hinzuweisen.
  7. Zu den Aufgaben der Kreismitgliederversammlung gehören insbesondere
    • (1) die Beschlussfassung über die Satzung sowie die Beitrag- und Kassenordnung des Kreisverbandes;
    • (2)die Durchführung von Wahlen, die von der Jahreshauptversammlung nicht durchgeführt werden konnten oder vertagt wurden;
    • (3)die Beschlussfassung über Anträge;die Nachwahl für durch die Jahreshauptversammlung zu besetzende Positionen;
    • (4)Weisungen und/oder Empfehlungen an die Delegierten auszusprechen;
    • (5)die Wahl von Kandidat*innen zu den Wahlen zu Vertretungskörperschaften, die dem Parteiengesetz Genüge tun muss;
    • (6)Die Bestätigung der von der Kreistagsfraktion gewählten grünen bürgerlichen Ausschussmitglieder;
    • (7) die Beschlussfassung über das Kommunalwahlprogramm zur Wahl des Kreistags.
  8. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehören:
    • (1) Jährlich
      • (1) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Kreisvorstands, dessen finanzieller Teil vorher von den Kassenprüfer*innen zu prüfen ist;
      • (2) die Entgegennahme des Kassenprüfberichts;
      • (3) die Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstands;
      • (4) die Beschlussfassung über den Haushalt des Kreisverbands;
      • (5) die Wahl zweier Kassenprüfer*innen, die nicht dem Kreisvorstand angehören dürfen;
      • (6) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Kreistagsabgeordneten im Kreistag Rendsburg-Eckernförde;
      • (7) die politische und organisatorische Jahresplanung des Kreisverbands;
    • (2) alle zwei Jahre die Wahl
      • (1) des Kreisvorstands
      • (2) der Delegierten und Ersatzdelegierten für die Bundesdelegiertenkonferenz
      • (3) der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesparteitag der Delegierten und Ersatzdelegierten für den kleinen Parteitag, wovon ein*e Delegierte*r nicht dem Kreisvorstand angehören darf.
  9. Die Wahlperiode der durch die Jahreshauptversammlung gewählten oder durch die Kreismitgliederversammlung nachgewählten Personen endet mit der turnusgemäßen Neuwahl zu diesem Amt oder Mandat, sofern sie nicht vorher schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand ihren Rücktritt erklärt haben.

§ 9 – Verfahren bei der Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung wird von einem Präsidium, bestehend aus zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes sowie einem weiteren Mitglied des Kreisverbandes, das nicht dem Kreisvorstand angehören soll und das vom Kreisvorstand berufen und von der Kreismitgliederversammlung bestätigt wird, geleitet. Die Sitzungsleitung soll mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt sein.
  2. Die in der schriftlichen Einladung zur Kreismitgliederversammlung verschickte Tagesordnung kann auf Antrag jederzeit mündlich erweitert oder ergänzt, einzelne Tagesordnungspunkte abgesetzt werden.
  3. Die anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes sind rede- und stimmberechtigt. Gäste sind redeberechtigt. Die Redeliste wird nach Geschlechtern getrennt abgearbeitet.
  4. Die Kreismitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung, der Beitragsordnung oder des Programms. Hierfür bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Wahlen und Abstimmungen sind offen durchzuführen, sofern nicht ihre geheime Durchführung verlangt wird. Davon ausgenommen sind Wahlen zum Kreisvorstand, die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesparteitag, den Kleinen Parteitag, die Bundesdelegiertenkonferenz sowie zu den Vertretungskörperschaften; diese sind geheim durchzuführen.
  6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der Landesverbandssatzung.

§ 10 – Wahlverfahren

  1. Listenwahl für Delegiertenkonferenzen der Bundes-/Landesebene sowie stellvertretende Vorsitzende im Kreisvorstand.
    Es werden zwei Listen gewählt, und zwar zunächst Liste 1, anschließend Liste 2. Die Plätze werden nach der Reihenfolge der auf die/den jeweilige*n Kandidat*in entfallenden Stimmen besetzt, beginnend mit dem vordersten Platz für die Kandidat*in mit der höchsten Stimmanzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine anschließende Stichwahl statt, bei der jede*r Wahlberechtigte lediglich eine Stimme hat und bei der die/der Kandidat*in den vorderen Listenplatz erhält, der/die meisten Stimmen auf sich vereint. Bleibt es bei der Stichwahl bei der Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Liste 1 ist die Frauenliste für alle ungeraden Plätze. Jede*r Wähler*in hat so viele Stimmen wie es Plätze auf der Liste 1 gibt. Pro Kandidatin kann jede*r Wähler*in höchstens eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Frauen, die mehr als 50 % aller pro Person möglichen Stimmen auf sich vereinen. Alle nicht gewählten Frauen können auf der Liste 2 kandidieren.
    1. Liste 2 ist die Liste für Menschen jeglichen Geschlechts für alle geraden Plätze. Jede*r Wähler*in hat so viele Stimmen wie es Plätze auf der Liste 2 gibt. Pro Kandidat*in kann jede*r Wähler*in höchstens eine Stimme abgeben. Gewählt als Delegierte*r bzw. stellvertretende*r Vorsitzende*r ist, wer mehr als 50 % aller pro Person möglichen Stimmen auf sich vereinen kann.Sollte eine Blockabstimmung der Listen 1 und 2 stattfinden, sind diejenigen Kandidat*innen gewählt, welche mehr als 50 % aller pro Person möglichen Stimmen erreichen und die meisten Stimmen auf sich vereinen.Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann, wenn nötig, ein weiterer Wahlgang für alle Nichtgewählten durchgeführt werden. Wer in dem dann durchzuführenden Wahlgang mehr als 50 % aller pro Person möglichen Stimmen auf sich vereint, ist gewählt. Sollten mehrere Kandidat*innen dieselbe Stimmenanzahl auf sich vereinen, wird unter diesen eine Stichwahl durchgeführt. Hierbei gilt die einfache Mehrheit.
  3. Ersatzdelegierte werden auf einer neuen offenen Liste, auf der auch neue Kandidat*innen hierfür antreten können, gewählt. Gewählt als Ersatzdelegierte*r ist, wer mehr als 30 % aller pro Person möglichen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Die relative Stimmenzahl entscheidet über die Reihenfolge der (Ersatz-)Vertretung. Die gewählten Ersatzdelegierten rücken im Falle freier Plätze auf den regulär gewählten Listen 1 und 2 unverzüglich nach. Auf Liste 1 können nur Frauen nachrücken.
  4. Einzelwahlen für Vorsitzende, Schatzmeister*in und Direktkandidat*innen.Steht nur eine Person für einen Platz zur Verfügung, wird auf dem Stimmzettel mit Ja/Nein/Enthaltung votiert.
    • (1) Kandidieren mehrere Personen für einen Platz, wird auf dem Stimmzettel für eine Ja-Stimme der Name der zu wählenden Person notiert. Soll für keine der kandidierenden Personen votiert werden, erscheint auf dem Stimmzettel ein Nein.
    • (2) Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer mehr als 50 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt.
    • (3) Wenn im ersten Wahlgang kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit erreicht, ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Gewählt ist dann, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt.
  5. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  6. Listenaufstellung für Kommunalwahlen
    • (1) Die Listenplätze werden in aufsteigender Reihenfolge gewählt. Ungerade Plätze sind Frauen vorbehalten, gerade Plätze sind offen für Personen jeglichen Geschlechts.
  7. Für jeden Listenplatz findet das Einzelwahlverfahren laut Abs. 2 Anwendung.

§ 11 – Kreisvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Zwei Vorsitzenden (davon mindestens eine Frau), der*dem Kreisschatzmeister*in und zwei stellvertretenden Vorsitzenden). Die Anzahl weiterer stellvertretenden Vorsitzenden kann mit einfacher Mehrheit von der Kreismitgliederversammlung bestimmt werden. Alle Mitglieder des Kreisvorstands sind im Binnenverhältnis gleichberechtigt und sollen mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen.
  2. Die Vorsitzenden vertreten den Kreisverband in der Öffentlichkeit. Je ein Vorsitzende*r und der*die Schatzmeister*in vertreten den Kreisverband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Vorsitzenden sowie der*die Kreisschatzmeister*in werden von der Kreismitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch Listenwahl.
  4. Der Kreisvorstand führt den Kreisverband politisch und organisatorisch und führt seine Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er ist für alle Fragen und Aufgaben zwischen den Mitgliederversammlungen zuständig. Die Sitzungen des Kreisvorstands sind parteiöffentlich.
  5. Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und an ihre Beschlüsse und Weisungen gebunden.
  6. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse fasst der Kreisvorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 12 – Urabstimmung

  1. Der Kreisvorstand führt auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung, auf Antrag von 15 % der Mitglieder oder mindestens zweier Ortsverbände des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde eine Urabstimmung durch.
  2. Die Urabstimmungsunterlagen sind innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Kreisvorstand durch diesen an alle Mitglieder des Kreisverbands zu verschicken. Die Urabstimmung muss den Wortlaut einer oder mehrerer Abstimmungsfrage/n, die mit Ja oder Nein zu beantworten ist/sind, enthalten.
  3. Die Abstimmungsunterlagen müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrer Aussendung wieder beim Kreisvorstand eingetroffen sein; gehen sie später ein, werden sie nicht mehr berücksichtigt. Von dem Ergebnis der unverzüglich durchzuführenden Auszählung sind alle Mitglieder schriftlich zu informieren.

§ 13 – Mitgliederdaten und Datenschutz

  1. Die Mitgliederverwaltung erfolgt über eine zentrale Datenbank, deren Plattform vom Bundesverband betrieben wird. Für die Pflege der Adress- und Beitragsdaten sowie der Angaben zu Funktionen in den Ortsverbänden und in den kommunalen Vertretungen ist der Kreisverband zuständig.
  2. Die strenge Einhaltung der DSGVO ist Obliegenheit des Kreisverbandes. Daher erhalten die mit der Pflege der Mitgliedsdaten betrauten Mitarbeiter*innen und der*die Schatzmeister*in Schreibrechte für den Mitgliederbestand erst, nachdem sie die Datenschutzprüfung des Bundesverbandes abgelegt haben. Weitere Vorstandsmitglieder dürfen erst nach Ablegung der Datenschutzprüfung Leserechte für die Daten erhalten.

§ 14 – Beitrags- und Kassenordnung

  1. Der Kreisverband gibt sich eine Beitrags- und Kassenordnung.

§ 15 Auflösung des Kreisverbands

  1. Über die Auflösung des Kreisverbands Rendsburg-Eckernförde oder die Zusammenlegung mit anderen Kreisverbänden entscheidet eine Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden. Der Beschlussbedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder mit 2/3-Mehrheit.
  2. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt sein Vermögen der nächsthöheren bestehenden Gliederung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Soweit diese Satzung keine gültigen Regelungen vorsieht, gelten die der Landesverbandssatzung sowie die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 19. Februar 2002 in Eckernförde

  1. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 14. Februar 2006 in Nortorf
  2. Änderung beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 7. Juni 2008 in Kronshagen
  3. Änderung beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 7. März 2012 in Eckernförde
  4. Änderung beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 14.03.2013 in Bordesholm
  5. Änderung beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 21. März 2014 in Rendsburg
  6. Änderung beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 04. Juli 2016 in Güby
  7. Änderung beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 05. September 2020 in Aukrug
  8. Änderungen beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 21.01.2023 in Eckernförde